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§ 1 Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 1.

(1) Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst, die Art der Abstimmung innerhalb der Kurien und die Protokollführung sind nach den Bestimmungen der Anlage durchzuführen.

(2) Die Dekorationen und die Art des Tragens sind in der Beilage geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

20012522

Dokumentnummer

NOR40260285

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