§ 1.
(1) Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst, die Art der Abstimmung innerhalb der Kurien und die Protokollführung sind nach den Bestimmungen der Anlage durchzuführen.
(2) Die Dekorationen und die Art des Tragens sind in der Beilage geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2024
Gesetzesnummer
20012522
Dokumentnummer
NOR40260285
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)