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§ 7a Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2024

Förderung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Teilauslastung oder Teilbeschäftigung

§ 7a.

Bei der Organisation und insbesondere bei der zeitlichen und örtlichen Durchführung von internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist eine Teilnahmemöglichkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Betreuungs- oder Pflegeverpflichtungen zu berücksichtigen und eine Teilnahme zu ermöglichen. Die Modalitäten bei Fortbildungsveranstaltungen sind so zu gestalten, dass es auch für Bedienstete in Teilauslastung oder Teilzeit Angebote gibt (zB Hybridveranstaltungen, Webinare, E-Learning, In-House-Veranstaltungen, regionale Veranstaltungen).

Schlagworte

Ausbildung, Ausbildungsveranstaltung, Betreuungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20012518

Dokumentnummer

NOR40260190

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