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§ 15 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2024

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 15.

(1) Die Leiterinnen oder Leiter der Justizanstalten haben dafür zu sorgen, dass in räumlicher Nähe zur Justizanstalt Kinderbetreuungsplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, die auf die Bedürfnisse der Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst Rücksicht nehmen. Den Bediensteten dürfen aus dem Schicht- und Wechseldienst keine Mehrkosten für die Kinderbetreuung erwachsen.

(2) Um in Fällen von mutterschutz- und karenzurlaubsbedingten Abwesenheiten von Bediensteten den sofortigen Einsatz einer Ersatzkraft sicherzustellen, sind Karenzpools mit der erforderlichen Anzahl von sofort verfügbaren Bediensteten einzurichten (deren Bedienstete jeweils auf zwei Jahre befristet zu betrauen sind, wobei bei den Interessentensuchen als Anreiz auf den Bezug von Zuteilungsgebühren nach der RGV hinzuweisen ist).

Schlagworte

Schichtdienst

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20012518

Dokumentnummer

NOR40260198

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