Teilungen
§ 13.
(1) Eine Maßnahmenteilung gemäß § 62 Abs. 1 Z 9 EEffG hat ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenteilung“ in der elektronischen Meldeplattform zu erfolgen.
(2) Geteilte Maßnahmenmeldungen sind ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenübertragung“ in der elektronischen Meldeplattform zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
20012516
Dokumentnummer
NOR40260167
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)