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§ 3 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

2. Abschnitt

Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung Zulässige förderwerbende Organisationen

§ 3.

(1) Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind

  1. 1. Non-Profit-Organisationen („NPO“) und
  2. 2. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,

wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind und nicht unter § 4 fallen.

(2) Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.

(3) Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. 1. Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit (EZA-Gesetz), BGBl. I Nr. 49/2002, handelt.
  2. 2. Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 31. Dezember 2021 bzw. wurde nachweisbar vor dem 1. Jänner 2022 errichtet.
  3. 3. Der Sitz oder eine Betriebsstätte der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
  4. 4. Die förderbare Organisation darf am 31. Oktober 2023 nicht materiell insolvent gewesen sein.
  5. 5. Über die förderbare Organisation oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.
  6. 6. Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels Ex-ante-Betrachtung).
  7. 7. Der gemäß § 1 Abs. 3 EKZ-NPOG zur Verfügung gestellte Betrag ist noch nicht erschöpft.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259574

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