vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

Aufbewahrungspflichten der förderwerbenden Organisation

§ 21.

Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259592

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)