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§ 13 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

Antragstellung

§ 13.

(1) Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;
  2. 2. Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 3 Abs. 1 vorliegt;
  3. 3. Angaben über sonstige Energie- und Energiemehrkosten betreffende Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;
  4. 4. Angaben zu den Energiemehrkosten gemäß § 6 Abs. 3 bis 5;
  5. 5. Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 6 Abs. 2 für die Monate Jänner bis Dezember 2021 und der jeweiligen Förderzeiträume Jänner bis Dezember 2022 bzw. Jänner bis Dezember 2023;
  6. 6. Angaben über das Bestehen einer im Sinne des § 9 verbundenen, aufgrund dieser Verordnung förderfähigen Organisation;
  7. 7. eine Feststellung einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten gemäß § 17.

(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind für die Phase 1 bis zum 30. Juni 2024 und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024 zu beantragen.

Schlagworte

Energiekosten

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259584

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