vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

Förderuntergrenze und Kostenersatz

§ 10.

(1) Beträgt die errechnete Förderhöhe gemäß § 6 in einer Förderphase weniger als 800 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt.

(2) Ein nach dieser Verordnung gewährter Zuschuss, der 15 000 Euro nicht übersteigt, wird um den Betrag von 500 Euro erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259581

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)