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Artikel 8 Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 8

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20012484

Dokumentnummer

NOR40259263

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