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§ 5 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

3. Abschnitt

Gremien des behördlichen Zusammenwirkens Fachplenum

§ 5.

(1) Dem Fachplenum gehören als Mitglieder an:

  1. 1. die leitenden Veterinärbeamtinnen bzw. -beamten der Länder,
  2. 2. die leitenden Beamtinnen bzw. Beamten der Lebensmittelaufsicht in den Ländern und
  3. 3. Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Den Vorsitz des Fachplenums führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(3) Das Fachplenum tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Unter außerordentlichen Umständen kann die Zusammenkunft auch in abweichender Form, beispielsweise per Videokonferenz, abgehalten werden.

(4) Das Fachplenum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Diese ist gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung ist auch für Arbeitsgruppen gemäß § 6 und § 7 anzuwenden.

(5) Die Aufgaben des Fachplenums sind:

  1. 1. Ausarbeitung fachlicher Positionen zu unionsrechtlichen und nationalen Regelungsvorschlägen und Regelungen,
  2. 2. Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben sowie Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen,
  3. 3. fachliche Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Vorgaben darstellen,
  4. 4. Erstattung von Vorschlägen über die Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm),
  5. 5. Einsetzung von ständigen Arbeitsgruppen sowie Adhoc-Arbeitsgruppen und Zuweisung von Fragestellungen an diese Arbeitsgruppen; Festlegung der Zielsetzung und Dauer der Ad-hoc-Arbeitsgruppe sowie deren Verlängerung im Anlassfall,
  6. 6. Beratung über Vorlagen und Anträge der Arbeitsgruppen gemäß §§ 6 und 7,
  7. 7. Beratung über weitere vorgelegte Tagesordnungspunkte und
  8. 8. Mitwirkung an der Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß des § 29 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258902

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