Equidendatenbank
§ 23.
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
- 1. effizienten epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Gegenständen, die Träger von Seuchen sein können, sowie
- 2. Rückstandskontrolle
- ein elektronisches zentrales Register gemäß Art. 109 der Verordnung (EU) 2016/429 , zur Erfassung von Daten gemäß Art. 109 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Art. 64 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 , ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115, einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen., welche Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO sind.
(2) Die passausstellende Stelle hat über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche gemäß Abs. 1 erfassten Daten der identifizierten Equiden automationsgestützt zu melden.
(3) Die gemäß Abs. 1 erfassten Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.
(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Abs. 1 erfassten Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten – unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.
(6) Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer oder jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller eines Equidenpasses ist berechtigt, in die damit im Zusammenhang eingetragenen Daten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Daten der Antragstellerin oder des Antragsstellers sind zwei Jahre nach dem Tod des Equiden oder 40 Jahre nach der Geburt des Equiden zu löschen.
Schlagworte
Zoonosenbekämpfung, Veterinärbehörde, Futtermittelbehörde, Lebensmittel
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20012480
Dokumentnummer
NOR40258920
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