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§ 81 TAMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vorschriftswidrige Behandlung

§ 81.

(1) Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Art. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist von der Landeshauptfrau bzw. vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.

(2) Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in Fällen des § 58 LMSVG Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 79, eine Gefährdung von Mensch und Tier oder der Umwelt ausgeschlossen wird.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen der bzw. des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
  2. 2. die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und
  3. 3. die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.

(4) Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gelten die Vorschriften des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258842

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