Überwachungs- und Schutzmaßnahmen
§ 47.
(1) Wird bei einer Kontrolle gemäß § 46 festgestellt oder erhält das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sonst davon Kenntnis, dass ein Tierarzneimittel oder Wirkstoff der Verordnung (EU) 2019/6 , diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Verwaltungsakte nicht entspricht, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Maßnahmen, die das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen hindern oder beschränken, zu verfügen. Für entstehende Kosten im Strafverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren gilt § 76b Abs. 10 AMG sinngemäß.
(2) Erlangt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Kenntnis über Tatsachen, auf Grund derer die Sorge besteht, dass ein im Verkehr befindliches Tierarzneimittel oder ein Wirkstoff eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt oder unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt hat, die nicht durch den positiven therapeutischen Nutzen überwogen werden, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung alle notwendigen Maßnahmen zu verfügen, die das Inverkehrbringen des Tierarzneimittels oder des Wirkstoffs oder die Anwendung des Tierarzneimittels hindern oder beschränken.
(3) Bei Gefahr im Verzug durch ein Tierarzneimittel oder einen Wirkstoff können Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren getroffen werden.
(4) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat das von ihm beschlagnahmte Tierarzneimittel oder den beschlagnahmten Wirkstoff als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn von ihm eine ernstliche und erhebliche Gefährdung von Mensch oder Tier ausgeht und die bzw. der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass das Tierarzneimittel oder der Wirkstoff nach dessen Freigabe nicht gehandelt wird.
Schlagworte
Überwachungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012477
Dokumentnummer
NOR40258808
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