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§ 1 HeUZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ziel

§ 1.

(1) Die Zweckzuschüsse an die Länder zielen darauf ab, die Länder bei der Aufrechterhaltung oder Anhebung der Höhe der eingesetzten Landesmittel für die einschlägigen Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012475

Dokumentnummer

NOR40258725

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