Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung
§ 72.
(1) Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 darstellt.
(3) Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts endet nicht vor dem 30. Juni 2026.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40258704
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