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§ 69 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

9. Abschnitt

Verwaltungsvorschriften Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit

§ 69.

(1) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.

(2) Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.

(3) Die Übertragung ist dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258701

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