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§ 48 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Substanzfreibetrag

§ 48.

(1) Bei der Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages in einem Steuerhoheitsgebiet gemäß § 47 ist ein Substanzfreibetrag für alle in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen die gemäß § 66 gesondert zu betrachtenden Investmenteinheiten, vom Mindeststeuer-Nettogewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet abzuziehen.

(2) Die Geltendmachung des Substanzfreibetrages kann für jedes Geschäftsjahr und für jedes Steuerhoheitsgebiet unterlassen werden.

(3) Für die Ermittlung des Substanzfreibetrages gilt Folgendes:

  1. 1. Der Substanzfreibetrag beträgt für Geschäftsjahre, die ab dem Kalenderjahr 2033 beginnen:
  1. a) 5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Abs. 5) für berücksichtigungsfähige Beschäftigte (Abs. 4), die Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben und
  2. b) 5 % des Buchwerts (Abs. 7) der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Abs. 6).
  1. 2. Für Geschäftsjahre, die in den Kalenderjahren 2023 bis 2032 beginnen, sind abweichend von Z 1 die in der folgenden Tabelle angegebenen Prozentsätze anzusetzen:

Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr

Prozentsatz für berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte

Prozentsatz für berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte

2023

10,0 %

8,0 %

2024

9,8 %

7,8 %

2025

9,6 %

7,6 %

2026

9,4 %

7,4 %

2027

9,2 %

7,2 %

2028

9,0 %

7,0 %

2029

8,2 %

6,6 %

2030

7,4 %

6,2 %

2031

6,6 %

5,8 %

2032

5,8 %

5,4 %

   

(4) Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einer Geschäftseinheit sowie selbstständige Auftragnehmer, die unter Leitung und Kontrolle der Unternehmensgruppe an der regulären Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet, in dem diese Geschäftseinheit gelegen ist, mitwirken.

(5) Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind mit der Vergütung der Beschäftigten gemäß Abs. 4 zusammenhängende Aufwendungen, darunter Löhne, Gehälter und sonstige Aufwendungen, die für den Beschäftigten gemäß Abs. 4 einen unmittelbaren und gesonderten persönlichen Nutzen haben, wie Krankenkassen- und Pensionsbeiträge, Lohnsteuern, Steuern auf Leistungen wie Lohnnebenleistungen sowie der Arbeitgeberbeitrag. Sind berücksichtigungsfähige Beschäftigte einer Geschäftseinheit (Abs. 4) im betreffenden Geschäftsjahr im überwiegenden Ausmaß ihrer Arbeitszeit im Steuerhoheitsgebiet dieser Geschäftseinheit tätig, sind die gesamten Lohnkosten berücksichtigungsfähig, andernfalls nur die dem jeweiligen Ausmaß entsprechenden Lohnkosten.

  1. 1. Lohnkosten, die aktiviert wurden und im Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte enthalten sind;
  2. 2. Lohnkosten, die den ausgenommenen Gewinnen oder Verlusten gemäß § 34 zuzuordnen sind.

(6) Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit sind:

  1. 1. Sachanlagen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,
  2. 2. natürliche Ressourcen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,
  3. 3. das Recht eines Leasingnehmers auf Nutzung materieller Vermögenswerte, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, und
  4. 4. eine Lizenz oder eine ähnliche Regelung des Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist.
  1. 1. Der Buchwert der materiellen Vermögenswerte, die zur Erzielung von Erträgen verwendet werden, die nach § 34 ausgenommen sind;
  2. 2. der Buchwert von Vermögenswerten, einschließlich Grundstücken und Gebäuden, die zu Veräußerungs-, Leasing- oder Investitionszwecken gehalten werden; zu berücksichtigen ist jedoch der Buchwert (Abs. 7) des materiellen Vermögenswertes eines Leasinggebers bei einem Operating Leasing, soweit dieser den Buchwert (Abs. 7) des Nutzungsrechts des Leasingnehmers übersteigt.

(7) Der Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte entspricht dem Durchschnitt des zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft maßgeblichen Buchwerts. Sind berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte einer Geschäftseinheit (Abs. 6) im betreffenden Geschäftsjahr zeitlich überwiegend im Steuerhoheitsgebiet dieser Geschäftseinheit gelegen, ist der gesamte Buchwert berücksichtigungsfähig, andernfalls nur der dem jeweiligen Ausmaß entsprechende Buchwert.

(8) Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materielle Vermögenswerte sind einer Betriebsstätte wie folgt zuzuordnen:

  1. 1. Sie sind einer Betriebsstätte zuzuordnen, soweit sie gemäß § 35 in deren eigenem Abschluss ausgewiesen sind und sich in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Betriebsstätte befinden.
  2. 2. Wurden die Erträge einer Betriebsstätte gemäß § 36 und § 63 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts vollständig oder teilweise ausgenommen, werden die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dieser Betriebsstätte im selben Ausmaß von der Berechnung des Substanzfreibetrages für die Unternehmensgruppe ausgenommen.

(9) Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die keiner Betriebsstätte nach Abs. 8 zuzuordnen sind, sind bei transparenten Einheiten wie folgt zuzuordnen:

  1. 1. Im Fall einer transparenten Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, sind diese den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung zuzuordnen, soweit die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte im gleichen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind wie die jeweiligen gruppenzugehörigen Gesellschafter.
  2. 2. Im Fall einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, sind sie dieser Einheit selbst zuzuordnen, soweit die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte im gleichen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind wie die oberste Muttergesellschaft, gegebenenfalls im selben Ausmaß vermindert, in dem Gewinne gemäß § 63 oder § 64 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen werden.

(10) Der Substanzfreibetrag jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom Substanzfreibetrag aller anderen Geschäftseinheiten ermittelt.

Schlagworte

Vollzeitkraft, Krankenkassenbeitrag, Veräußerungszweck, Leasingzweck

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258680

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