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§ 38 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Angepasste erfasste Steuern

§ 38.

(1) Zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigten laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern gemäß § 37 handelt, um die Beträge folgender Posten angepasst:

  1. 1. Erhöht um den Nettobetrag der Hinzurechnungen gemäß § 39 und vermindert um den Nettobetrag der Kürzungen gemäß § 40 zu den erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,
  2. 2. erhöht oder vermindert um den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 und
  3. 3. erhöht oder vermindert um jede im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigte Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern (§ 37) im Zusammenhang mit Beträgen, die im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust enthalten sind und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaates der Geschäftseinheit steuerpflichtig sind.

(2) Bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß Abs. 1 darf kein Betrag erfasster Steuern (§ 37) mehrfach berücksichtigt werden, auch wenn dieser unter den Anwendungsbereich mehrerer Ziffern des Abs. 1 fallen würde.

Schlagworte

Zunahme

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258670

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