3. Abschnitt
Mindeststeuer-Gewinnermittlung Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust
§ 14.
(1) Der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit entspricht deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr
- 1. unter Anwendung des bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards,
- 2. vor der Konsolidierung gruppeninterner Transaktionen und
- 3. nach den Anpassungen gemäß § 15.
- Nicht berücksichtigt werden dürfen Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren. Abweichend davon dürfen jedoch bei einem Beteiligungserwerb vor dem 1. Dezember 2021 diese Auswirkungen berücksichtigt werden, wenn es der Unternehmensgruppe ansonsten nicht möglich ist, den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust zu bestimmen; diesfalls sind auch die latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden im Zusammenhang mit diesem Beteiligungserwerb bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts und der angepassten erfassten Steuern zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 kann der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit unter Anwendung des bei der Erstellung des Abschlusses der Geschäftseinheit angewendeten Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, wenn
- 1. es unverhältnismäßig ist, den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des Rechnungslegungsstandards gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestimmen,
- 2. es sich um einen anerkannten oder einen zugelassenen Rechnungslegungsstandard handelt,
- 3. die in dem Abschluss enthaltenen Informationen zuverlässig sind und
- 4. die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards ergebenden permanenten Differenzen von insgesamt mehr als 1 000 000 Euro derart angepasst werden, dass diese mit dem Rechnungslegungsstandard gemäß Abs. 1 Z 1 im Einklang stehen.
(3) Wurde ein konsolidierter Abschluss einer obersten Muttergesellschaft nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 25) erstellt, ist dieser Abschluss zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen gemäß Abs. 5 anzupassen (Konzernabschluss nach § 2 Z 6 lit. c).
(4) Stellt die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss nach § 2 Z 6 lit. a bis c auf, gilt als Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft nach § 2 Z 6 lit. d der Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Konzernabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:
- 1. Gemäß einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder
- 2. einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, sofern dieser Konzernabschluss zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen gemäß Abs. 5 angepasst wird.
(5) Führt bei Verwendung eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 26) die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze zu erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkungen, ist die Bilanzierung eines Postens oder einer Transaktion nach diesem Grundsatz oder Verfahren derart anzupassen, dass sie der nach den IFRS erforderlichen Behandlung des Postens oder der Transaktion entspricht.
(6) Für Zwecke der NES ist der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust für sämtliche in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten nach Maßgabe von Abs. 1 und 2 zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40258646
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