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§ 31 FAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Tragung der Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten

§ 31.

(1) Für den Fall, dass die Einhaltung von unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Klimaschutz mit den gesetzten Maßnahmen nicht möglich ist, tragen Bund und Länder die Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten gemeinsam.

(2) Die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern erfolgt im Verhältnis von 80 % für den Bund und 20 % für die Länder. Die Aufteilung der Kosten auf die Länder erfolgt nach der Volkszahl.

(3) Der Ankauf von Zertifikaten hat spätestens zu dem unionsrechtlich oder völkerrechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt zu erfolgen. Der Ankauf von Zertifikaten wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abgewickelt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich bei der Abwicklung einer geeigneten Institution bedienen. Die Institution ist auf Vorschlag der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Befassung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258559

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