Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz
§ 3.
Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20012472
Dokumentnummer
NOR40258531
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