vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 FAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz

§ 3.

Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258531

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)