§ 2.
Die zehnte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, sowie die dazu erschienenen Nachträge 10.1 bis 10.8 sowie jene Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Gesetzesnummer
20012462
Dokumentnummer
NOR40258418
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