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§ 3 QJF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Förderbereiche und Aufteilung

§ 3.

(1) Die vom Bund bereitgestellten Mittel sind wie folgt auf die nachfolgend angeführten Förderbereiche zu verteilen:

  1. 1. Journalismus-Förderung: 15 000 000 Euro;
  2. 2. Inhaltsvielfalts-Förderung: 2 500 000 Euro, in Form der Förderung
  1. a) der regionalen Berichterstattung und
  2. b) der internationalen Berichterstattung und der EU-Berichterstattung;
  1. 3. Förderung der Aus- und Fortbildung: 1 500 000 Euro, wovon
  1. a) 60 vH für Einrichtungen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung,
  2. b) 25 vH für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung und
  3. c) 15 vH für die Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen bzw. Nachwuchsjournalisten
  1. 4. Medienkompetenz-Förderung: 700 000 Euro, wovon
  1. a) 50 vH für die Förderung der Tätigkeit repräsentativer Medienpädagogikeinrichtungen und
  2. b) 50 vH für die Förderung der Verteilung kostenfreier Abonnements
  1. 5. Förderung von repräsentativen Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich sowie von Presseclubs: 292 500 Euro, wovon
  1. a) 230 000 Euro für die Förderung der Selbstkontrolle und
  2. b) 62 500 Euro für die Förderung von Presseclubs
  1. 6. Medienforschungs-Förderung: 50 000 Euro.

(2) Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen errechnete Gesamtsumme an Förderungen die Dotierung für einen der in Abs. 1 genannten Förderbereiche oder Förderzwecke, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Beträge vorzunehmen. Die in einem Kalenderjahr bei einem der in Abs. 1 genannten Förderbereiche nicht ausgeschöpften Mittel können nach Einholung einer Empfehlung des Fachbeirates (§ 19) für andere Förderbereiche oder -zwecke nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Zugrundelegung der in Abs. 1 vorgesehenen Gewichtung der Mittel auf die einzelnen Förderbereiche aufzuteilen.

Schlagworte

Förderzweck, Ausbildung, Printbereich

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258282

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