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§ 22 QJF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweisungen

§ 22.

Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258301

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