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§ 21 QJF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Beobachtungszeitraum, Auszahlung

§ 21.

(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungen – mit Ausnahme der Förderung nach § 14 und § 16 – werden im Nachhinein für jenes Kalenderjahr gewährt, für das die Förderwerberin bzw. der Förderwerber die notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.

(2) Die Auszahlung von nach dem 2. und 3. Abschnitt gewährten Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist – vorausgesetzt, die KommAustria hat keinen Grund zu weiteren Nachfragen bei der Förderwerberin bzw. beim Förderwerber – bis spätestens 31. August, der zweite Teilbetrag bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Die Auszahlung von nach dem 4. bis 6. Abschnitt gewährten Förderungen – ausgenommen die Förderung nach § 14 – erfolgt in einem Gesamtbetrag bis spätestens 30. Juni. Die Förderung nach § 14 ist in einem Gesamtbetrag bis spätestens 31. Mai auszuzahlen.

(3) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(4) Für den Fall, dass ein Medium zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr erscheint, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nach Maßgabe einer Empfehlung des Fachbeirats für andere Förderungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Vorgangsweise gilt sinngemäß auch bei Förderungen für Förderwerberinnen bzw. Förderwerber nach dem 4. bis 6. Abschnitt, die im Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung keine jener Tätigkeiten mehr entfalten, für die sie ein Förderansuchen eingebracht haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258300

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