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§ 1 Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ziel

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannte Rettungsorganisationen sowie deren Dachorganisationen bei deren Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall sowie den Österreichischen Zivilschutzverband – Bundesverband (ÖZSV) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Schlagworte

Krisenfall

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012457

Dokumentnummer

NOR40258225

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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