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§ 7 ZFBO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

3. Abschnitt

Ausnahmen Flugplatzbetrieb Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung

§ 7.

(1) Die Halter von privaten Zivilflugplätzen können bei der zuständigen Behörde die Bewilligung einer Ausnahme von der Anwesenheitspflicht der Flugplatzbetriebsleitung (§ 4 Abs. 5) für nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführte Flüge mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder Segelflugzeugen, ausgenommen für gewerbliche Flüge, Erprobungsflüge, Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers sowie Fallschirmspringer-Absetzflüge, beantragen. Die Bestimmungen über das Überfliegen der Bundesgrenze gemäß § 8 LFG bleiben unberührt.

(2) Flugbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung darf außerdem nur durchgeführt werden, wenn

  1. 1. von der verantwortlichen Pilotin bzw. dem verantwortlichen Piloten eine vorherige Zustimmung bei der Flugplatzbetriebsleitung unter Angabe der geplanten Abflug- oder Landezeit eingeholt worden ist,
  2. 2. von der verantwortlichen Pilotin bzw. dem verantwortlichen Piloten vor dem Abflug bzw. vor der Landung kontrolliert worden ist, ob die Betriebsbereitschaft der Bewegungsflächen sowie die Hindernisfreiheit des Schutzbereiches gegeben sind,
  3. 3. die Luftfahrzeuge mit einem zulässigen Notsender (ELT) ausgerüstet sind oder ein Notfunksender (PLB) mitgeführt wird,
  4. 4. die verantwortliche Pilotin bzw. der verantwortliche Pilot oder eine von dieser bzw. diesem autorisierte und überwachte andere an Bord befindliche Person frühestens 10 Minuten vor der geplanten Landung sowie unverzüglich nach erfolgter Landung bzw. frühestens 10 Minuten vor dem geplanten Abflug und sobald wie möglich nach dem Abflug bei der Flugplatzbetriebsleitung Meldung erstattet,
  5. 5. die verantwortliche Pilotin bzw. der verantwortliche Pilot auf der veröffentlichten Flugplatzfrequenz Positionsmeldungen abgegeben hat, um andere Teilnehmende am Flugplatzverkehr über die Position und die weiteren Absichten zu informieren und
  6. 6. vom Flugplatzhalter sichergestellt wird, dass die Flugbewegungen lückenlos aufgezeichnet werden.

(3) Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 darf von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller hinreichend dargelegt wurde, durch welche betrieblichen Prozesse die Einhaltung der Vorgaben des Abs. 2, insbesondere die nachweisliche Information der verantwortlichen Pilotin bzw. des verantwortlichen Piloten über die zu setzenden Maßnahmen, sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sind auch die Sicherheitsvorkehrungen im Fall einer Betankung von Luftfahrzeugen darzulegen (zB Benutzung der Betankungseinrichtungen nur durch eingewiesenes Personal, Verbot des Betankens mit Personen an Bord).

(4) Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben, wobei jedenfalls Folgendes vorgeschrieben werden muss:

  1. 1. die zulässigen Lande- bzw. Abflugzeiten, wobei keinesfalls Flüge vor 06.00 Uhr Lokalzeit und nach 22.00 Uhr Lokalzeit gestattet werden dürfen sowie
  2. 2. die Anzahl von höchstens 4 Flugbewegungen pro Stunde.

(5) Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung verstoßen worden ist.

(6) Die zuständige Behörde hat die Information, ob und zu welchen Zeiten die Benützung des Flugplatzes ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung zulässig ist, unter Angabe etwaiger sonstiger Einschränkungen des Flugplatzbetriebes der Austro Control GmbH mit dem Auftrag zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Abflugzeit, Landezeit

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258164

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