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§ 33 ZFBO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

7. Abschnitt

Sicherheitsvorschriften für Zivilflugplätze Brandverhütung

§ 33.

Das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer (zB mit Lötlampen, Schweißbrennern, Schweißaggregaten und elektrischen Heizkörpern mit offenen Glühdrähten) auf einem Zivilflugplatz sind nur gestattet, soweit hierdurch keine Brandgefahr entstehen kann. Insbesondere sind im Umkreis von 45 m um ein Luftfahrzeug oder um eine Tankanlage das Rauchen und das Entzünden oder Unterhalten eines Feuers im Freien, auf Bewegungsflächen oder in Unterstellräumen verboten.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258190

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