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§ 26 ZFBO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Entgelteordnung

§ 26.

(1) In der Entgelteordnung sind die für den betreffenden Zivilflugplatz relevanten Entgelte festzusetzen, dabei handelt es sich insbesondere um Entgelte für

  1. 1. die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zum Zwecke der Landung (Landetarif),
  2. 2. die Inanspruchnahme von Rollhilfe (§ 13),
  3. 3. die Benützung der Fluggastabfertigungsgebäude einschließlich ihrer Einrichtungen durch abfliegende Fluggäste (Fluggasttarif),
  4. 4. die Inanspruchnahme von Befeuerungsanlagen des Zivilflugplatzes (Befeuerungstarif),
  5. 5. die Inanspruchnahme von Bodenabfertigungsdiensten,
  6. 6. das Unterstellen eines Luftfahrzeuges in einem Hangar (Hangartarif) oder das Abstellen eines Luftfahrzeuges auf dem Gelände des Zivilflugplatzes (Parktarif),
  7. 7. die Inanspruchnahme der Infrastruktur (land- und luftseitige Infrastrukturtarife, Betankungstarif /Betankungsinfrastruktur),
  8. 8. die Durchführung von Aufgaben nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 in der jeweils geltenden Fassung, (Sicherheitsentgelt) und
  9. 9. die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Leistungen (zB PRM Entgelt, Lärmentgelt).

(2) Soweit für gleiche Leistungen Entgelte in verschiedenen Höhen festgesetzt werden, hat sich die Bemessungsgrundlage nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien (zB Art des Luftfahrzeuges, höchstzulässiges Abfluggewicht, Art der beanspruchten Pisten, Flächen und Einrichtungen der Bodenabfertigung, Zeitdauer und Häufigkeit der Beanspruchung, Art und Zweck des Fluges, Lärmzertifikate, Fluglärmmessungen) zu richten.

(3) In der Entgelteordnung dürfen Ermäßigungen und Befreiungen von den festgesetzten vollen Tarifsätzen gewährt werden. Die Ermäßigungen und Befreiungen sind nach den in Abs. 2 genannten Kriterien festzusetzen.

(4) Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten (§ 9) dürfen Zuschläge zu den Tarifsätzen gemäß Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden.

(5) Auf Flughäfen sind die Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden, soweit die Regelungen des Flughafenentgeltegesetzes – FEG, BGBl. I Nr. 41/2012 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind. Die gemäß dem FEG festgelegte und genehmigte Flughafenentgelteregelung eines Flughafens ist in die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen zu integrieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258183

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