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§ 10 ZFBO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Einschränkung der Betriebsbereitschaft öffentlicher Zivilflugplätze

§ 10.

(1) Ist die Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes (§ 2 Abs. 2) aus unvorhergesehenen Gründen vorübergehend nicht gegeben, so hat der Zivilflugplatzhalter dies unverzüglich der gegebenenfalls am Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder/und der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise sowie der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sofern die Einschränkung der Betriebsbereitschaft im Einflussbereich des Zivilflugplatzhalters liegt, hat dieser unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zu veranlassen. Die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft ist vom Zivilflugplatzhalter den genannten Stellen anzuzeigen.

(2) Geplante vorübergehende Einschränkungen der Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes aufgrund von Arbeiten auf der Piste oder deren Sicherheitsbereichen (Sicherheitsstreifen, RESA) bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit des Flugplatzbetriebes oder des Flugbetriebes erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258167

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