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§ 14 Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 14.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Fußpfleger oder Fußpflege (Podologie) kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023, eine eingeschränkte Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Kosmetik und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 12 und 13.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kosmetiker oder Kosmetik (Kosmetologie) kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Fußpflege und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 12 und 13.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012446

Dokumentnummer

NOR40257981

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