Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 14.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Fußpfleger oder Fußpflege (Podologie) kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023, eine eingeschränkte Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Kosmetik und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 12 und 13.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kosmetiker oder Kosmetik (Kosmetologie) kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Fußpflege und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 12 und 13.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
20012446
Dokumentnummer
NOR40257981
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