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§ 6 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik

§ 6.

Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Elektro- und Gebäudetechnik:

7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik

7.1 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 7.1.1 Skizzen oder elektrische Pläne unter Anwendung von Schaltzeichen und elektrotechnischen Symbolen im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben computerunterstützt erstellen.
  1. 7.1.2 etwaige Mängel (zB Unvollständigkeiten) in technischen Unterlagen erkennen, beschreiben und an die zuständige Stelle rückmelden.

7.2 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 7.2.1 die elektrischen Betriebsmittel hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen an eine elektrische Anlage besichtigen und erproben.
  1. 7.2.2 unter Verwendung von geeigneten Messgeräten die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen feststellen, die ermittelten Ergebnisse beurteilen und dokumentieren.
  1. 7.2.3 die bei der Messung von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Größen ermittelten Daten auf Plausibilität prüfen, beurteilen und interpretieren.

7.3 Grundlagen der Installations- und Montagetechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 7.3.1 unterschiedliche Leitungsführungssysteme (zB Installationsrohre, Kabeltragsysteme) dimensionieren.
  1. 7.3.2 unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen dimensionieren.
  1. 7.3.3 Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Bautagebücher) auch unter Verwendung computergestützter Systeme anlegen.

8. Kompetenzbereich: Gebäudetechnische Anlagen

8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 8.1.1 elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften, Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen errichten, prüfen und dokumentieren.
  1. 8.1.2 Erdungsanlagen, Schutzpotentialausgleichsanlagen, Blitzschutz- und Überspannungsschutzanlagen errichten, prüfen und dokumentieren.
  1. 8.1.3 Maßnahmen zum elektrischen Brandschutz (zB Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtung (Arc Fault Detection Device) – AFDD) festlegen und errichten.
  1. 8.1.4 Maßnahmen zum Erreichen der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektrischen Anlagen erläutern.

8.2 Verteilsysteme

Die auszubildende Person kann

  1. 8.2.1 den Aufbau (Hauptleitung, Hauptleitungsabzweige), die Dimensionierung und Verlegung sowie die Absicherung von Verteilsystemen samt Messeinrichtungen (zB Smart-Meter) beschreiben.
  1. 8.2.2 das Verteilsystem sowie sicherheitstechnischen Einrichtungen nach Plänen und Vorgaben errichten.
  1. 8.2.3 Verteilsysteme sowie sicherheitstechnische Einrichtungen gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 8.2.4 systematisch Fehler, Mängel und Störungen in Verteilsystemen sowie sicherheitstechnischen Einrichtungen eingrenzen, auffinden und beheben.

8.3 Elektrische Anlagen der Gebäudetechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 8.3.1 elektrische Anlagen der Gebäudetechnik von der Dimensionierung der Leitungen, der Leitungsverlegung (Verlegarten), der Montage von Verteilern, Überstromschutzeinrichtungen, Fehlerstromschutzschaltern, Leitungsschutzschaltern, Betriebsmittel der Beleuchtungstechnik, Elektrogeräten, Kommunikationsanlagen, Gefahrenmeldeanlagen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen, elektrischen Maschinen, Sensoren wie Bewegungsmeldern und Dämmerungsschaltern, Schaltern, Tastern und Steckdosen sowie die abschließende Messung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen erläutern.
  1. 8.3.2 den Einsatz der LED-Technologie im Rahmen der Beleuchtungstechnik hinsichtlich ökologischer und ökonomischer Vorteile gegenüber herkömmlichen Leuchtmittel erklären.
  1. 8.3.3 die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken (zB Heizungs- und Lüftungstechnik) basierend auf den Grundlagen der Wärme-, Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik (insbesondere betreffend Wärmepumpen) abstimmen.
  1. 8.3.4 elektrische Betriebsmittel und Installations- und Montagematerial nach Plänen und Vorgaben dimensionieren und auswählen.
  1. 8.3.5 elektrische Anlagen der Gebäudetechnik nach Plänen und Vorgaben errichten, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag.
  1. 8.3.6 Änderungen (zB zur Erhöhung der Energieeffizienz) und Erweiterungen an elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik nach Plänen und Vorgaben durchführen.
  1. 8.3.7 elektrische Anlagen der Gebäudetechnik gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 8.3.8 systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik eingrenzen, auffinden und beheben.
  1. 8.3.9 die Voraussetzungen für Ladestationen für E-Fahrzeuge (zB Art, Anzahl und Ladeleistung der anzuschließenden Fahrzeuge, erwartete durchschnittliche Parkdauer und Ladeverhalten) erläutern.
  1. 8.3.10 nach Abklärung der Voraussetzungen für eine Ladestation für E-Fahrzeuge beim Errichten nach Plänen und Vorgaben mitwirken.
  1. 8.3.11 die Ziele eines Last-Management-Systems erklären.
  1. 8.3.12 Maßnahmen, um in elektrischen Anlagen Energie zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung und optimierte Steuerungen), setzen.

8.4 Elektrische Anlagen, Maschinen und Geräte

Die auszubildende Person kann

  1. 8.4.1 elektrische Anlagen, auch in Räumen und Anlagen besonderer Art (zB Bäder, Saunen, Baustellen, landwirtschaftliche Betriebe, feuer- und explosionsgefährdete Bereiche, medizinische Bereiche, Stromversorgungen für E-Fahrzeuge), nach Plänen und Vorgaben errichten.
  1. 8.4.2 Änderungen und Erweiterungen an elektrischen Anlagen, auch in Räumen und Anlagen besonderer Art, nach Plänen und Vorgaben durchführen.
  1. 8.4.3 elektrische Anlagen, auch in Räumen und Anlagen besonderer Art gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 8.4.4 systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen, auch in Räumen und Anlagen besonderer Art, eingrenzen, auffinden und beheben.
  1. 8.4.5 den Aufbau und die Funktionsweise von elektrischen Maschinen wie Transformatoren, Generatoren und Motoren sowie der dazu notwendigen Hilfsmittel (zB Elemente zur Kraftübertragung) samt den dazu erforderlichen elektrischen Betriebsmitteln und Schaltungen beschreiben.
  1. 8.4.6 elektrische Maschinen und Geräte unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken installieren, prüfen, kennzeichnen, in Betrieb nehmen und dokumentieren.
  1. 8.4.7 elektrische Maschinen und Geräte gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 8.4.8 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen Maschinen und Geräten eingrenzen, auffinden und beheben.

8.5 Erneuerbare Energien

Die auszubildende Person kann

  1. 8.5.1 beim Montieren der Paneele in die entsprechenden Halterungen, beim Installieren, Prüfen, Dokumentieren und Inbetriebnehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag, Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaikanlagen, Energiespeichersysteme und Wärmepumpen, mitwirken.
  1. 8.5.2 beim Ändern und Erweitern von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien nach Plänen und Vorgaben mitwirken.
  1. 8.5.3 beim Instandhalten von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien gemäß Plänen mitwirken.
  1. 8.5.4 beim Eingrenzen, Auffinden und Beseitigen von Fehlern (zB Montagefehler), Mängeln und Störungen in Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien mitwirken.

9. Kompetenzbereich: Gebäudesystemtechnik

9.1 Automatisierungs- und Systemtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 9.1.1 die Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik und die dazu benötigten Bauteile in ihrem Tätigkeitsbereich darstellen.
  1. 9.1.2 Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen von Wärme-, Kälte-, Klima- und Lüftungssystemen errichten, konfigurieren, prüfen und dokumentieren.
  1. 9.1.3 einfache speicherprogrammierbare Steuerungen anschließen, parametrieren und programmieren, zB für die Automatisierung von gebäudetechnischen oder anderen elektrischen Anlagen.

9.2 Gebäudesystemtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 9.2.1 die Grundlagen der Gebäudesystemtechnik (Bussystem samt notwendigem Steuerungsnetz) sowie die Funktion der dazu notwendigen Geräte wie Sensoren zur Messung von Zustandsgrößen in Gebäuden (zB Temperatur und Helligkeit), Aktoren, Leitungen und deren Steuerung mit Endgeräten wie Tablets, Smartphones oder Sprachassistenten des notwendigen Steuerungsnetzes erläutern.
  1. 9.2.2 Steuerungsnetze sowie Bussysteme samt den dazu notwendigen Geräten errichten, programmieren, prüfen, dokumentieren und Inbetriebnehmen.
  1. 9.2.3 Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones sowie Sprachassistenten zur Steuerung der Gebäudesystemtechnik einrichten.
  1. 9.2.4 die Ziele der Digitalisierung (dezentrale Gebäudesysteme) von Wohnungen (Smart Home), Gebäuden (Smart Building) und Städten (Smart City) wie Erhöhung der Energieeffizienz, des Wohnkomforts und der Lebensqualität sowie der Sicherheit durch intelligente Algorithmen und Lösungen beschreiben.
  1. 9.2.5 die Grundlagen der Digitalisierung von Wohnungen, Gebäuden und Städten durch intelligente und digitale Vernetzung (Kabel, Funk) zur Kommunikation zwischen elektrischen Betriebsmitteln und Geräten wie zB Heizung, Licht, Jalousien, Alarmanlagen untereinander mittels eines gemeinsamen Protokolls und deren Steuerung mit Endgeräten wie Tablets, Smartphones oder Sprachassistenten erläutern.
 

Schlagworte

Elektrotechnik, Installationstechnik, Blitzschutzanlage, Erdungsanlage, Heizungstechnik, Wärmetechnik, Kältetechnik, Klimatechnik, Installationsmaterial, Verbindungstechnik, Automatisierungstechnik, Messtechnik, Steuerungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40257877

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