vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

ABSCHNITT V

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 7

Medizinische Untersuchungen

  1. (a) Wenn es für einen zuständigen Träger erforderlich ist, dass eine Person, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt, sich einer medizinischen Untersuchung unterzieht, so hat dieser Träger den zuständigen österreichischen Träger oder die Verbindungsstelle von Québec um Durchführung der Untersuchung nach dem für diese Stelle jeweils geltenden Verfahren zu ersuchen. Der zuständige Träger, der um Durchführung der medizinischen Untersuchung ersucht, hat die im Zusammenhang mit der Untersuchung anfallenden Kosten zu erstatten.
  2. (b) Jeder zuständige Träger hat für jedes Kalenderjahr eine Aufstellung der für den zuständigen Träger der anderen Vertragspartei aufgewendeten Beträge zu erstellen; der zuständige Träger, der um Durchführung der medizinischen Untersuchung ersucht hat, hat die Kosten des ersuchten zuständigen Trägers innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Aufstellung zu erstatten.
  3. (c) Ein zuständiger Träger oder eine Verbindungsstelle kann sich weigern, weitere medizinische Untersuchungen durchführen zu lassen, wenn der zuständige Träger der anderen Vertragspartei die Kosten nicht innerhalb der vereinbarten Frist erstattet.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012430

Dokumentnummer

NOR40257588

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)