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Artikel 1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. (a) Für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Vereinbarung“ die in Montreal am 14. Dezember 2022 geschlossene ereinbarung im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Regierung der epublik Österreich und der Regierung von Québec.
  2. (b) Andere Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen in der Vereinbarunggegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012430

Dokumentnummer

NOR40257582

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