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Anhang Spätantragsrichtlinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2023

Anhang

Richtlinien zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungs-agentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien)

RICHTLINIEN

INHALT

  1. 1 Allgemeine Bestimmungen3
  2. 2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH4
  3. 3 Unternehmensverbund, Obergrenzen, Ermittlung des Überschreitungsbetrags und Antragsprüfung5
  4. 4 Abwicklung von Spätanträgen6
  5. 5 De-minimis-Beihilfen9
  6. 6 Schadensausgleich9
  7. 7 Rückzahlung11
  8. 8 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag, Antragstellung11
  9. 9 Entscheidung über Anträge13
  10. 10 Rückzahlung14
  11. 11 Nachträgliche Überprüfung, Rückzahlung14
  12. 12 Verarbeitung personenbezogener Daten15

Präambel

Seit dem 16. März 2020 haben Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie Schließungen für bestimmte Branchen sowie weitgehende Einschränkungen im Reiseverkehr beschlossen („Lockdown-Maßnahmen“), auf deren Grundlage Unternehmen den Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Tätigkeit einstellen mussten.1 Zu den betroffenen Branchen zählen insbesondere

  1. der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel einschließlich Verkaufsstellen der Lebensmittelproduzenten und bäuerlicher Direktvermarkter, öffentliche Apotheken, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Agrarhandel, Tankstellen, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Banken und Post;
  2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseure, Kosmetiker, Masseure und Fußpfleger, mit Ausnahme von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, sowie veterinärmedizinische Dienstleistungen;
  3. Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Theater, Konzertsäle und Kinos, Bibliotheken und Büchereien, Museen sowie Museumsbahnen, Archive, Tierparks und Zoos, Freizeit- und Vergnügungsparks, Seilbahnen, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerke, In-door-Spielplätze und Paintball-Anlagen sowie Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution;
  4. Gastgewerbe inklusive Einrichtungen der Nachtgastronomie, mit Ausnahme von Einrichtungen in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen, Schulen und Kindergärten sowie Betrieben;
  5. Beherbergungsbetriebe;
  6. Sportstätten sowie
  7. die Veranstaltungsbranche.

Unternehmen, die durch Lockdown-Maßnahmen betroffen waren, wurden durch finanzielle Maßnahmen in Form von nichtrückzahlbaren Direktzuschüssen und für Darlehen gewährte Garantien unterstützt.

_______________________

  1. 1 Rechtsgrundlage der Schließungen waren auf Bundesebene insbesondere das COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. I Nr. 12/2020) und darauf basierende Verordnungen, wie etwa Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020), Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 96/2020), Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden (BGBl. II Nr. 97/2020), COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020), COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 407/2020), COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 463/2020), COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 479/2020), 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 544/2020), 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 566/2020), 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 598/2020), 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 27/2021), 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 49/2021), 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 58/2021), COVID-19-Öffnungsverordnung (BGBl. II Nr. 214/2021), 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 465/2021), 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 475/2021), 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 537/2021).
  1. 1. Allgemeine Bestimmungen
  1. 1.1. Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, idF BGBl. I Nr. 228/2021. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.
  2. 1.2. Finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz dürfen nach dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (Mitteilung der Europäischen Kommission), ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, idF ABl. C 423 vom 7. November 2022, S. 9 („Befristeter Rahmen“) nur gewährt werden, wenn der Erstantrag auf eine finanzielle Maßnahme gemäß RL Verlustersatz III sowie RL Ausfallsbonus III bis zum 30. Juni 2022 gestellt wurde.
  1. eine finanzielle Maßnahme gemäß der (i) VO (EU) Nr. 2023/2831 („De-minimis-VO 2024“), (ii) VO (EU) Nr. 1408/2013 idF VO (EU) 2022/2046 („De-minimis-VO Landwirtschaft“), (iii) VO (EU) Nr. 717/2014 idF VO (EU) Nr. 2022/2514 („De-minimis-VO Fischerei“) oder (iv) VO (EU) Nr. 2023/2832 („De-minimis-VO DAWI 2024“) nach Punkt 5 (De-minimis Beihilfe) oder
  2. ein Schadensausgleich nach Punkt 6 (Schadensausgleich)
  1. 1.3. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen regeln (i) die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen (Punkt 1.2) sowie (ii) die Umwidmung von Beihilfen, die auf Grund von Spätanträgen (Punkt 1.2) gewährt wurden. Dadurch soll die beihilfenrechtliche Konformität bereits beantragter oder gewährter finanzieller Maßnahmen unter den maßgebenden Richtlinien (Punkt 1.4) („finanzielle Maßnahmen“) sichergestellt werden.
  2. 1.4. Folgende auf Grundlage von § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz per Verordnung erlassene Richtlinien („maßgebende Richtlinien“) sind für diese Richtlinien maßgebend:
  1. VO Ausfallsbonus III, BGBl. II Nr. 518/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2022
  1. VO Verlustersatz III, BGBl. II Nr. 582/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2022
  1. 1.5. Auf Grundlage dieser Richtlinien können nur Beihilfen gewährt werden, die bereits nach den maßgebenden Richtlinien beantragt wurden und die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllen. Zusätzliche Beihilfen (finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz) können auf Grundlage dieser Richtlinien weder beantragt noch gewährt werden und sind daher ausgeschlossen.
  2. 1.6. Ein Unternehmensverbund sind die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich („Unternehmensverbund“).
  3. 1.7. Die einem Unternehmensverbund gewährten Gesamtbeihilfen dürfen folgende Obergrenzen (jeweils eine „Obergrenze“) nicht überschreiten: nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens (insgesamt 2,3 Mio. EUR) und nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens (insgesamt 12 Mio. EUR). Liegt die Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes vor oder würde die Gewährung einer in einem Spätantrag beantragten finanzielle Maßnahme in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen, kann ein Ergänzungsantrag oder ein Umwidmungsantrag insoweit nicht gestellt werden.
  4. 1.8. Beihilfen nach diesen Richtlinien dürfen nur gewährt werden, wenn sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der AGVO befand. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken und in Übereinstimmung mit den Richtlinien gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz erfolgt sind (etwa Zuschüsse der Gesellschafter), noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch eine De-minimis-Beihilfe nach Punkt 5 oder ein Schadensausgleich nach Punkt 6 gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem UiS eine De-minimis-Beihilfe nach Punkt 5 oder ein Schadensausgleich nach Punkt 6 nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der De-minimis-VO 2024 300.000 EUR. Im Anwendungsbereich der De-minimis-VO Landwirtschaft beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der De-minimis-VO Fischerei EUR 30.000 und im Anwendungsbereich der De-minimis-VO DAWI 2024 750.000 EUR.
  5. 1.9. Der Schadensausgleich gemäß Punkt 6 wurde von der Europäischen Kommission als eigenständige Beihilfenregelung auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV unter der Beihilfennummer SA.108173 mit Entscheidung vom 10. August 2023 genehmigt.
  6. 1.10. Eine Gewährung oder Umwidmung einer finanziellen Maßnahme nach Punkt 1.2 kann nicht erfolgen, wenn in Bezug auf eine andere Beihilfe, die dem Unternehmensverbund durch die öffentliche Hand gewährt wurde, durch Organe der Europäischen Union deren Rechtswidrigkeit im Einzelfall festgestellt und eine Rückforderung verlangt wurde. Dies solange, bis der Unternehmensverbund den durch die rechtswidrige andere Beihilfe erhaltenen Vorteil vollständig inklusive Zinsen zurückgezahlt oder gerichtlich hinterlegt hat.
  1. 2. COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
  1. 2.1. Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen.
  2. 2.2. Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
  3. 2.3. Die COFAG wird vom Bundesminister für Finanzen beauftragt, nach Maßgabe dieser Richtlinien folgende Leistungen für finanzielle Maßnahmen zu erbringen:
  1. 2.3.1. Umwidmung und Gewährung von finanziellen Maßnahmen zu Spätanträgen, soweit der Beihilfenbetrag (i) nach Maßgabe der RL Verlustersatz III sowie der RL Ausfallsbonus III zu gewähren wäre und (ii) durch einen maßgebenden Schaden gemäß Punkt 6 oder im De-minimis-Rahmen gemäß Punkt 4 gedeckt ist;
  2. 2.3.2. Rückforderung von gewährten finanziellen Maßnahmen, soweit Beihilfenbeträge, die auf Grund eines Spätantrags gewährt wurden, nicht umgewidmet werden können.
  1. 2.4. Definitionen:
  1. a. Haftungen, deren Laufzeit nach dem 30. Juni 2022 endet, im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens übernommen wurden;
  2. b. Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden aufgrund der COVID-19 Krise auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens geleistet wurden;
  3. c. ein Verlustersatz gemäß der Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Abfederung von wirtschaftlichen Folgen in durch die Corona-Krise besonders betroffenen Betriebszweigen in der Landwirtschaft, der auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens gewährt wurde;
  4. d. Zahlungen gemäß den Richtlinien der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für einen Schutzschirm für Veranstaltungen, die auf Basis der Abschnitte 3.1 oder 3.12 des Befristeten Rahmens geleistet wurden, sowie
  5. e. Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, die auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens geleistet wurden.
  1. 3. Unternehmensverbund, Obergrenzen, Ermittlung des Überschreitungsbetrags
  1. 3.1. Spätantragsteller sind verpflichtet zu überprüfen, ob sie einem Unternehmensverbund angehören, und wenn dies der Fall ist, ob im Unternehmensverbund, dem sie als verbundenes Unternehmen angehören, eine Obergrenze überschritten wurde. Im Falle einer Überschreitung oder des Verdachts einer solchen haben Spätantragsteller dies der COFAG samt dem errechneten Überschreitungsbetrag unverzüglich mitzuteilen.
  2. 3.2. Besteht bei einem Spätantragsteller der Verdacht, dass eine Obergrenze im Unternehmensverbund, dem der Spätantragsteller als verbundenes Unternehmen angehört, überschritten wurde, hat die COFAG den betroffenen Spätantragsteller aufzufordern, die Informationen gemäß Punkt 3.4 bereitzustellen.
  3. 3.3. Definitionen:
  1. 3.4. Die betroffenen Spätantragsteller haben auf Aufforderung der COFAG entsprechend Punkt 3.2 insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:
  1. 3.4.1. Informationen zur Ermittlung des Unternehmensverbunds,
  2. 3.4.2. Informationen zu Drittbeihilfen im Unternehmensverbund,
  3. 3.4.3. sonstige Informationen, die in Zusammenhang mit einer allfälligen Überschreitung von Obergrenzen stehen oder die für die COFAG zur Ermittlung des Gesamtbeihilfenbetrags sowie, soweit anwendbar, der überschreitenden Beihilfen und des Überschreitungsbetrags nützlich erscheinen.
  1. 4. Abwicklung von Spätanträgen
  1. 4.1. Die COFAG hat Spätantragsteller einzuladen
  1. in Bezug auf Spätanträge, zu denen noch keine Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Ergänzung des Spätantrags („Ergänzungsantrag“); und
  2. in Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrags („Umwidmungsantrag“)
  1. 4.2. Der Antragsteller hat im Ergänzungsantrag bzw. im Umwidmungsantrag insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:
  1. 4.2.1. wird eine Beihilfengewährung oder Umwidmung nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) beantragt, hat der Antragsteller jene Beihilfen offenzulegen, die der Antragsteller auf Basis der De-minimis-VO 2024 und der De-minimis-VO DAWI 2024 in den vergangenen drei Jahren (rollierender Zeitraum) oder auf Basis der De-minimis- VO Landwirtschaft und der De-minimis-VO Fischerei in den letzten drei Steuerjahren von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat; der Antragsteller hat auf Basis dieser Informationen den Differenzbetrag zwischen (i) 300.000 EUR (allgemeine Obergrenze gemäß De-minimis-VO 2024), (ii) 30.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO Fischerei), (iii) 20.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO Landwirtschaft) oder (iv) 750.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO DAWI 2024) (jeweils Minuend) und der Summe der erhaltenen Beihilfen (Subtrahend) anzugeben; ist der Wert der Differenz positiv bildet dieser den für den Antragsteller maßgebenden De-minimis-Rahmen (der „De-minimis-Rahmen“); dieser finanzielle Rahmen steht einem Antragsteller für finanzielle Maßnahmen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen De-minimis VO gemäß Punkt 5 zur Verfügung;
  2. 4.2.2. wird eine Beihilfengewährung oder Umwidmung nach Maßgabe von Punkt 6 (Schaden-sausgleich) beantragt, hat der Antragsteller folgende Informationen bereitzustellen: die Höhe seines maßgebenden Schadens nach Punkt 6 und die Betrachtungszeiträume nach Punkt 6; diese Informationen sind durch eine gutachterliche Stellungnahme eines Steuerbe-raters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters basierend auf ausreichenden Buchhal-tungsunterlagen zu bestätigen; Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Un-ternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, erstellen dürften; Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter haben die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen zu wahren sowie jede Befangenheit und Interessenskollision zu vermeiden;
  3. 4.2.3. wird eine Beihilfengewährung oder Umwidmung nach Maßgabe von Punkt 6 beantragt, die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Bilanzbuchhalters, dass er bei der Erstellung der Bestätigung gemäß Punkt 4.2.2 unter Wahrung der berufsrechtlichen Ver-pflichtungen betreffend die Auftragsdurchführung erklären kann, dass ihm – ohne diesbe-züglich eine über den Auftrag nach Punkt 4.2.2 hinausgehende Untersuchung oder Prüfung vorgenommen zu haben – nicht zur Kenntnis gelangt ist, dass der Antrag falsche Angaben enthält oder im Antrag wesentliche Tatsachen nicht enthalten sind; Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BiBuG 2014 erstellen dürften; Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter haben die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen zu wahren sowie jede Befangenheit und Interessenskollision zu vermeiden;
  4. 4.2.4. sämtliche sonstigen Informationen, die in Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen relevant sind und die die COFAG im oder außerhalb des Antrags noch anfordert.
  1. 4.3. Ergänzungs- und Umwidmungsanträge können durch den Antragssteller eingebracht werden, wenn eine Beihilfengewährung oder Umwidmung ausschließlich nach Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) beantragt wird. In allen anderen Fällen ist der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter im Namen und im Auftrag des Antragstellers einzubringen. Der Antragsteller hat im Antrag zu bestätigen, dass die Bestätigungen gemäß Punkt 8.1 und die Verpflichtungen gemäß Punkt 8.2 zutreffen. Erfolgt die Einbringung des Antrags durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter, hat der Antragsteller diesem zu bestätigen, dass die Bestätigungen gemäß Punkt 8.1 und die Verpflichtungen gemäß Punkt 8.2 zutreffen. Erfolgt die Einbringung des Antrags durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter so gibt dieser sämtliche im Rahmen der Einbringung des Antrags abzugebenden Erklärungen im Namen und im Auftrag des Antragstellers ab. Die Vertretung des Antragstellers bei der Antragstellung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfordert, dass diesem eine diesbezügliche ausreichend dokumentierte Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag im Rahmen der Spätantragsrichtlinien im Namen und im Auftrag des Antragstellers einbringen zu können.
  2. 4.4. Ist der Antragsteller Teil eines Unternehmensverbunds gilt Folgendes:
  1. 4.4.1. Der Antragsteller hat Informationen zur Ermittlung des Unternehmensverbunds bereitzustellen und ein Unternehmen des Unternehmensverbunds als Adressaten zu benennen.
  2. 4.4.2. Antragsteller ist der Spätantragsteller, der einen Ergänzungsantrag oder einen Umwidmungsantrag stellt. Der Adressat hat im Namen der Antragsteller die Ergänzungsanträge und Umwidmungsanträge für sämtliche Spätantragsteller des Unternehmensverbunds gesammelt zu stellen.
  3. 4.4.3. Dem Antrag ist eine Erklärung aller Antragsteller anzuschließen, in der die Antragsteller jeweils (i) den durch den Adressaten gemäß Punkt 4.4.2 in ihrem Namen gestellten Antrag, (ii) die Richtigkeit und Vollständigkeit der sie betreffenden Informationen gemäß Punkt 4.2.1 und 4.4.4 (De-minimis-Beihilfe) sowie Punkt 4.2.2 und 4.4.5 (Schadensausgleich) und (iii) den Tatsachen gemäß Punkt 8.1 und die Verpflichtungen gemäß Punkt 8.2 bestätigen;
  4. 4.4.4. Ergänzend zu Punkt 4.2.1 gilt Folgendes: Der De-minimis-Rahmen ist auf der Grundlage jener Beihilfen zu berechnen, die der Unternehmensverbund erhalten hat. Der Adressat hat für die Antragsteller den Gesamtbetrag jener Beihilfen offenzulegen, die der Unternehmensverbund auf Basis der jeweils anwendbaren De-minimis VO in den vergangenen drei Jahren von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat. Bei dem für De-minimis-Beihilfen relevanten Zeitraum handelt es sich um einen rollierenden Zeitraum. Wird eine De-minimis-Beihilfe nach der De-minimis-VO Landwirtschaft oder der De-minimis-VO Fischerei beantragt, so sind jene Beihilfen offenzulegen, die der Unternehmensverbund auf Basis dieser De-minimis VO in den letzten drei Steuerjahren von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat. Der Adressat hat für jeden Antragsteller die Firma, die Steuernummer, die anzuwendende Obergrenze nach Punkt 4.2.1 und den beantragten Beihilfenbetrag jener Unternehmen des Unternehmensverbunds, zu denen der Ergänzungsantrag bzw. der Umwidmungsantrag nach Punkt 4.1 gestellt wird, offenzulegen und zu bestätigen. Der Adressat hat die Kriterien anzugeben, nach denen die Auszahlungs- oder Umwidmungsbeträge zu kürzen sind, wenn der De-minimis-Rahmen kleiner ist, als im Antrag angegeben.
  5. 4.4.5. Ergänzend zu Punkt 4.2.2 sind im Antrag folgende Informationen bereitzustellen:
  1. 4.4.5.1. die Höhe des für jeden Antragsteller ermittelten maßgebenden Schadens nach Punkt 6 und die für jeden Antragsteller gewählten Betrachtungszeiträume nach Punkt 6;
  2. 4.4.5.2. bei Umwidmungsanträgen, die Erklärung aller Antragsteller, einer Änderung ihrer Förderverträge mit der COFAG durch eine Umwidmung finanzieller Maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinien zuzustimmen.
  1. 4.5. Eine Beihilfengewährung nach Punkt 6 darf in der Höhe (i) den maßgebenden Schaden sowie (ii) jenen Betrag, der im Spätantrag nach Maßgabe der RL Verlustersatz III bzw. der RL Ausfallsbonus III beantragt wurde und nach diesen Richtlinien zuzusprechen wäre, nicht überschreiten. Überdies sind Beihilfen, die für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährt wurden, abzuziehen.
  2. 4.6. Ergänzungs- und Umwidmungsanträge können bis zum 1. April 2024 gestellt werden. Eine mehrmalige Antragstellung ist unzulässig.
  1. 5. De-minimis-Beihilfe
  1. 5.1. Auf die Berechnung der Beihilfen nach diesem Punkt sind die RL Verlustersatz III und RL Ausfallsbonus III sinngemäß anzuwenden. Im Ergänzungsantrag bzw. Umwidmungsantrag dürfen nur Beihilfen beantragt werden, die im Spätantrag nach Maßgabe der RL Verlustersatz III sowie der RL Ausfallsbonus III beantragt wurden.
  2. 5.2. Beihilfen nach diesem Punkt dürfen (i) jenen Betrag, den der Antragsteller im Spätantrag nach Maßgabe der RL Verlustersatz III bzw. der RL Ausfallsbonus III beantragt hat und ihm nach diesen Richtlinien zuzusprechen wäre und (ii) den für den Antragsteller oder die Antragsteller festgestellten De-minimis-Rahmen nicht überschreiten. Überdies sind Beihilfen, die für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährt wurden, abzuziehen.
  1. 6. Schadensausgleich
  1. 6.1. Ein Schadensausgleich kann für Zwecke (i) der Umwidmung bei bereits ausbezahlten Spätanträgen sowie (ii) der beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen beantragt werden.
  2. 6.2. Der Schaden wird auf der Ebene des einzelnen Unternehmens und nicht eines allfällig bestehenden Unternehmensverbunds ermittelt.
  3. 6.3. Definitionen:
  1. 6.3.1. Schaden: Schaden ist die Differenz des in einem Betrachtungszeitraum ermittelten Ergebnisses im Vergleich zum Ergebnis, das im entsprechenden Zeitraum des Vergleichszeitraums erzielt wurde, sofern die Differenz negativ ist (Fehlbetrag) unter Berücksichtigung folgender Faktoren:
  1. a. Das Ergebnis (für einen Betrachtungszeitraum nach Punkt 6 und für einen Vergleichszeitraum) ist im Sinne der Ermittlung des Verlusts nach Punkt 4.2 RL Verlustersatz III zu ermitteln. Zur Ermittlung des Schadens ist nur das Ergebnis (im Betrachtungs- sowie im Vergleichszeitraum) jener Tätigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen, das von einer Lockdown-Maßnahme betroffen ist.
  2. b. Das für einen Betrachtungszeitraum nach Punkt 6 ermittelte Ergebnis ist um sämtliche finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und Drittbeihilfen (außer Garantien) schadensreduzierend zu bereinigen, die (i) diesem Betrachtungszeitraum zuzuordnen sind und (ii) nicht ergebniswirksam berücksichtigt wurden.
  3. c. Nicht Teil des Schadens sind allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs im Zeitraum März 2020 bis März 2022 aufgrund der größeren Zurückhaltung von Kunden oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen (einschließlich Kapazitätsbeschränkungen und Abstandsmaßnahmen). Das Ergebnis des Vergleichszeitraums, unterliegt daher einem pauschalen Abschlag von 5%, außer es wird ein höherer pauschaler Abschlag angesetzt, um sektorale Besonderheiten zu berücksichtigen. Übersteigt die beantragte Umwidmung oder Gewährung einer Beihilfe im Durchschnitt den Betrag von 4 Mio. EUR pro Monat, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu überprüfen, ob sektorale Besonderheiten bestehen und ein höherer Abschlag anzusetzen ist. Ist eine Einzelfallprüfung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht möglich, können pauschal 20% als Abschlag angesetzt werden. In Bezug auf Beförderungsunternehmen, wie Eisenbahnunternehmen, Luftfahrtunternehmen und Linienverkehrsunternehmen ist eine Einzelfallprüfung (insbesondere unter Beurteilung der einzelnen Routen) durchzuführen.
  4. d. Wenn sich die Wirkung einer Lockdown-Maßnahme auf eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit bezieht und die wirtschaftliche Tätigkeit deshalb auf eine andere verknüpfte wirtschaftliche Tätigkeit oder eine andere Einnahmequelle verlagert wird, werden in diesem Fall auch die Einnahmen dieser anderen verwandten bzw. verknüpften wirtschaftlichen Tätigkeit einschränkend berücksichtigt. Aus der Tatsache, dass nur die von der Lockdown-Maßnahme betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, darf kein Vorteil für den Fall gezogen werden, dass andere wirtschaftliche Tätigkeiten dadurch profitabler geworden sind. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen.
  5. e. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf die Betroffenheit von einer Lockdown-Maßnahme zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig.
  1. 6.3.2. Vergleichszeitraum: Ein Zeitraum im Jahr 2019.
  2. 6.3.3. Maßgebender Schaden: Die Summe der gemäß Punkt 6.3.1 dieser Richtlinien ermittelten Schäden des einzelnen Unternehmens zu den gewählten Betrachtungszeiträumen.
  3. 6.3.4. Betrachtungszeitraum nach Punkt 6: Ein Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 31. März 2022, in dem Unternehmen von einer Lockdown-Maßnahme betroffen waren („Betroffenheit“). Ein Betrachtungszeitraum nach Punkt 6 ist auf den Tag genau festzulegen. Es können mehrere Betrachtungszeiträume gewählt werden. Betrachtungszeiträume müssen nicht zusammenhängen, zeitliche Lücken zwischen den gewählten Betrachtungszeiträumen sind zulässig.
  4. 6.3.5. Betroffenheit: Eine Betroffenheit liegt in folgenden Fällen vor:
  1. a. Eine Lockdown-Maßnahme führte (de iure oder de facto) zur Einstellung des Geschäftsbetriebs, der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eines konkreten abtrennbaren Teils der Tätigkeit (direkt betroffen).
  2. b. Das Unternehmen erzielte nachweislich und regelmäßig mindestens 80% der Umsätze mit direkt von Lockdown-Maßnahmen betroffenen Unternehmen (indirekt betroffen).
  3. c. Aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr haben Reisebüros, Reiseveranstalter oder Seilbahnunternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 80% im Vergleich zum entsprechenden Vergleichszeitraum erlitten. Antragsteller müssen bestätigen und auf Verlangen nachweisen, dass für Destinationen, denen sich der geltend gemachte Schaden zuordnen lässt, Lockdown-Maßnahmen, Reiseverbote oder Reisewarnungen bestanden.
  1. 6.4. Bei der Schadensermittlung muss die Situation des gesamten Unternehmensverbunds nicht berücksichtigt werden.
  2. 6.5. Die Randnummer 328 erster Satz der Mitteilung der Europäischen Kommission „Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten“ (2022/C 485/01) sowie die Randnummer 147 erster Satz der Mitteilung der Europäischen Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor“ (2023/C 107/01), wonach die Beihilferegelung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses eingeführt werden muss und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden müssen, sind anzuwenden.
  1. 7. Rückzahlung
  1. 7.1. Beihilfenempfänger haben rechtswidrige finanzielle Maßnahmen zurückzuzahlen und die COFAG hat rechtswidrige finanzielle Maßnahmen rückzufordern, insbesondere, wenn oder soweit die auf Grund von Spätanträgen ausgezahlten Beihilfebeträge den De-minimis-Rahmen oder den maßgebenden Schaden übersteigen oder wenn kein De-minimis-Rahmen oder kein maßgebender Schaden festgestellt werden konnte.
  2. 7.2. Auf Verlangen der COFAG haben Beihilfenempfänger sowie verbundene Unternehmen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen (etwa durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) vorzulegen, insbesondere zum Thema, wem in einem Unternehmensverbund der wirtschaftliche Vorteil (tatsächlicher Nutzen) der gewährten Beihilfe zuteilwurde (gemäß Mitteilung der Kommission, Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen, ABl. C 247 vom 23.7.2019, S. 1 – 23, RN 83ff).
  3. 7.3. Die Rückzahlungs- und die Rückforderungsbeträge nach Punkt 7.1 bestehen aus der betroffenen finanziellen Maßnahme und jenen Zinsen, die ab dem Tag, an dem die betroffene finanzielle Maßnahme dem Beihilfeempfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar sind. Der Zinssatz beträgt einen Prozentpunkt über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB.
  1. 8. Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag, Antragstellung
  1. 8.1. Der Antragssteller hat im jeweiligen Umwidmungsantrag oder Ergänzungsantrag insbesondere zu bestätigen, dass:
  1. 8.1.1. Schäden nicht durch Versicherungen, Zahlungen aus Gerichts- oder Schiedsverfahren oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt werden;
  2. 8.1.2. Schäden nicht bereits im Förderprogramm eines anderen EU-Mitgliedstaats berücksichtigt wurden;
  3. 8.1.3. die Erfassung der gewährten Beihilfen in der Transparenzdatenbank zur Kenntnis genommen wird;
  4. 8.1.4. zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung des Antrags sowie auch zu strafrechtlichen Folgen, insbesondere §§ 146 ff (Betrug) und § 153b StGB (Fördermissbrauch) führen können;
  5. 8.1.5. der maßgebende Schaden nach Punkt 6 ausschließlich durch die COVID-19-Krise und nicht selbst verursacht wurde, schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt sowie unternehmerische Entscheidungen mit der gebotenen unternehmerischen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit geltendem Recht getroffen wurden;
  6. 8.1.6. nach Entscheidung der COFAG über den Antrag keine weiteren Umwidmungsanträge oder Ergänzungsanträge nach diesen Richtlinien gestellt werden können;
  7. 8.1.7. im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen eines Antragstellers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen dieser Unternehmen so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 1. April 2024, keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden. Die Bestimmungen betreffend die Vergütung innerhalb des Unternehmens in den anderen Richtlinien gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz bleiben unberührt; und
  8. 8.1.8. über den Antragsteller oder deren geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im jeweiligen Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, oder aufgrund von mindestens zwei durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt wurde.
  1. 8.2. Der Antragsteller hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
  1. 8.2.1. die Entnahmen des Inhabers eines Spätantragstellers beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 1. April 2024 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher einer Umwidmung oder Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 1. April 2024 (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2024 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen. Die Bestimmungen betreffend Gewinnausschüttungen und Rückkauf eigener Aktien in anderen Richtlinien gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz bleiben unberührt;
  2. 8.2.2. der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Antrag erforderlich erscheinen;
  3. 8.2.3. die für die Ermittlung des Schadens maßgeblichen Unterlagen, Belege und sonstigen Aufzeichnungen für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren;
  4. 8.2.4. der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege von Antragstellern einzuräumen;
  5. 8.2.5. sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) vom 27. April 2016 vorliegen;
  6. 8.2.6. etwaige umgewidmete Beträge in den Fällen des Punkts 7.1 zurückzuzahlen;
  7. 8.2.7. finanzielle Maßnahmen zurückzuzahlen, soweit diese nicht dem Beihilfenrecht entsprechen, insbesondere wenn der De-minimis-Beihilfenbetrag den De-minimis-Rahmen übersteigt;
  8. 8.2.8. Änderungen der für den Antrag maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben; und
  9. 8.2.9. die COFAG über Strafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen im Sinne des Punkts 8.1.8 zu informieren und den Umwidmungs- bzw. Beihilfenbetrag aliquot für jene Tage der Betrachtungszeiträume, an denen die Verwaltungsübertretung begangen wurde, der COFAG zurückzuzahlen. Der aliquote Betrag pro Tag ergibt sich aus der Gesamtsumme des Umwidmungs- bzw. Beihilfenbetrags, dividiert durch die Summe der Tage der gewählten Betrachtungszeiträume.
  1. 8.3. Wollen Unternehmensverbünde mehrere Anträge (Umwidmungsantrag, Ergänzungsantrag) stellen, sind diese Anträge gemeinsam einzubringen.
  2. 8.4. Die Stellung eines Umwidmungs- oder Ergänzungsantrags erfolgt gegenüber der COFAG. Die COFAG hat das Verfahren und die technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge festzulegen. Die Gewährung sowie die Umwidmung einer Beihilfe setzen keinen schriftlichen Fördervertrag oder Umwidmungsvertrag voraus.
  1. 9. Entscheidung über Anträge
  1. 9.1. Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.
  2. 9.2. Die COFAG hat die Angaben im Antrag sowie die jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen und Daten mit ihrem Informations- und Datenbestand abzugleichen (Plausibilisierung).
  3. 9.3. Auf Verlangen der COFAG hat der Antragsteller weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen (etwa durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) vorzulegen.
  4. 9.4. Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge auf Grundlage der Angaben im jeweiligen Antrag nach erfolgter Plausibilisierung gemäß Punkt 9.2. Die COFAG hat den Antragsteller über eine erfolgte Entscheidung zu informieren. Bei Umwidmung einer finanziellen Maßnahme sowie Gewährung einer Beihilfe nach diesen Richtlinien sind die betroffene finanzielle Maßnahme und der betroffene Spätantragsteller anzugeben.
  5. 9.5. Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
  6. 9.6. Die Umwidmung einer finanziellen Maßnahme in eine De-minimis-Beihilfe nach Punkt 5 oder in einen Schadensausgleich nach Punkt 6 wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der COFAG einerseits und dem Antragsteller andererseits vorgenommen. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung des Umwidmungsantrags ein Angebot auf Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Umwidmung (Umwidmungsvertrag). Der Umwidmungsvertrag kommt mit der Umwidmungs-Mitteilung der COFAG an den Antragsteller gemäß Punkt 9.4 zweiter Satz, zustande. Mit Abschluss des Umwidmungsvertrags sind die betroffenen finanziellen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien umgewidmet.
  7. 9.7. Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nach Punkt 5 oder eines Schadensausgleichs nach Punkt 6 wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der COFAG einerseits und dem Antragsteller vorgenommen. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung des Ergänzungsantrags ein Angebot auf Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Gewährung eines Schadensausgleichs nach Punkt 6 oder einer De-minimis-Beihilfe nach Punkt 5 (Fördervertrag). Die Auszahlung des Beihilfenbetrags an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.
  8. 9.8. Die Geschäftsführung der COFAG hat dem Aufsichtsrat der COFAG regelmäßig über erfolgte Umwidmungen und finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien zu berichten.
  1. 10. Nachträgliche Überprüfung, Rückzahlung
  1. 10.1. Eine nachträgliche Überprüfung von Umwidmungen und finanziellen Maßnahmen nach diesen Richtlinien erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020. Bei Umwidmungen oder Beihilfengewährungen im Ausmaß von zumindest 10 Mio. EUR sowie bei Umwidmungen zugunsten eines Unternehmensverbundes, der im betreffenden Wirtschaftsjahr Umsatzerlöse im Sinne des § 189a Z 5 UGB von zumindest 40 Mio. EUR erzielt hat, ist eine Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen. Fällt die Umwidmung in ein Rumpfwirtschaftsjahr, so sind für die Berechnung der Umsatzgrenze für die verpflichtende nachträgliche Überprüfung sämtliche Wirtschaftsjahre heranzuziehen, die im steuerlichen Veranlagungszeitraum enden, den die Umwidmung betrifft. Im Hinblick auf die übrigen Unternehmensverbünde sind gleichartige Prüfungen auf Basis von Stichproben vorzunehmen. Punkt 8 der RL Verlustersatz III und Punkt 8 der RL Ausfallbonus III bleiben durch diese Bestimmung unberührt. Die Überprüfung von Umwidmungen gemäß Punkt 6 dient insbesondere der Vermeidung von Überkompensationen.
  2. 10.2. Umgewidmete oder gewährte Beträge sind insoweit zurückzuzahlen und die COFAG hat umgewidmete oder gewährte Beträge insoweit rückzufordern, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen oder die der Umwidmung oder Gewährung zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Des Weiteren können umgewidmete oder gewährte Beträge rückgefordert werden, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden. Rückzahlungen und Rückforderungen erfolgen in sinngemäßer Anwendung von Punkt 7.
  3. 10.3. Die COFAG hat im Rahmen des Umwidmungsvertrags und des Fördervertrags eine Vertragsstrafe vorzusehen, deren Höhe vom beantragten Beihilfenbetrag abhängt.
  4. 10.4. Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
  1. 11. Berichtspflicht der COFAG
  1. 11.1. Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die durchgeführten Umwidmungen und Beihilfen laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu über-mittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterla-gen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz sicherzustellen.
  2. 11.2. Die COFAG hat der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws), der Agrarmarkt Austria (AMA) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung europarechtlicher oder nationaler haushaltsrechtlicher und förderrechtlicher Vorgaben im Zuge der Gewährung von Förderungen, insbesondere der Prüfung der Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Fördermissbrauchs, Auskünfte über die Höhe bereits gewährter finanzieller Maßnahmen und Umwidmungen sowie erforderlichenfalls weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen. Dabei ist auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.
  1. 12. Verarbeitung personenbezogener Daten

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012413

Dokumentnummer

NOR40259363

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