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§ 8 BeiPaV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ausgewiesene Berechnungsgrundlagen und behördliche Festsetzung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 8.

(1) Übermittelt ein beitragspflichtiges Unternehmen nicht alle auszuweisenden Berechnungsgrundlagen gemäß § 7 innerhalb der dort vorgesehenen Meldefrist, legt die Abwicklungsbehörde bei der Berechnung des jährlichen Beitrags dieses beitragspflichtigen Unternehmens Schätzungen oder eigene Annahmen zugrunde.

(2) Werden die auszuweisenden Berechnungsgrundlagen nicht innerhalb der Meldefrist übermittelt, kann die Abwicklungsbehörde diesem beitragspflichtigen Unternehmen den höchsten Risikoanpassungsmultiplikator gemäß § 5 zuweisen.

(3) Bedürfen die der Abwicklungsbehörde von den beitragspflichtigen Unternehmen übermittelten Berechnungsgrundlagen einer Änderung oder Überarbeitung, passt die Abwicklungsbehörde den jährlichen Beitrag entsprechend dem aktualisierten Ausweis nachträglich bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden beitragspflichtigen Unternehmens für den folgenden Beitragszeitraum an.

(4) Jede Differenz zwischen dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage eines Ausweises, der nachträglich aktualisiert worden ist, berechnet und gezahlt wurde, und dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage des aktualisierten Ausweises zu zahlen gewesen wäre, wird bei der Festsetzung des für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrags verrechnet. Die Anpassung erfolgt durch Herabsetzung oder Erhöhung des Beitrags im folgenden Beitragszeitraum.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

20012403

Dokumentnummer

NOR40257099

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