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§ 6 BeiPaV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen und Statusänderungen

§ 6.

(1) Wird ein beitragspflichtiges Unternehmen neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag gemeinsam mit dem im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das beitragspflichtige Unternehmen der Beaufsichtigung unterliegt.

(2) Eine Statusänderung eines beitragspflichtigen Unternehmens während des Beitragszeitraums wirkt sich nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags nach Maßgabe des Status zu Jahresanfang aus.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

20012403

Dokumentnummer

NOR40257097

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