Neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen und Statusänderungen
§ 6.
(1) Wird ein beitragspflichtiges Unternehmen neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag gemeinsam mit dem im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das beitragspflichtige Unternehmen der Beaufsichtigung unterliegt.
(2) Eine Statusänderung eines beitragspflichtigen Unternehmens während des Beitragszeitraums wirkt sich nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags nach Maßgabe des Status zu Jahresanfang aus.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
20012403
Dokumentnummer
NOR40257097
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