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Artikel 3 FSchVE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 3

Mindeststandards für Frauenplätze sowie geeignete Träger

(1) Um als „Frauenplatz“ zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 1. bedarfsgerechtes Schutz- und Sicherheitskonzept,
  2. 2. soweit es sich um einen Frauenplatz gemäß Art. 4 dieser Vereinbarung handelt, Kapazität für die Aufnahme zumindest eines Kindes (Kinderplatz) je Frau,
  3. 3. bedarfsgerechtes Beratungs- und Betreuungsangebot im Durchschnitt von mindestens 4 Wochenstunden pro Frauenplatz im Durchrechnungszeitraum eines Jahres und
  4. 4. bedarfsgerechte Räumlichkeiten.

(2) Die Länder verpflichten sich geeignete Maßnahmen zu setzen, dass das Angebot an Schutzunterkünften allen relevanten Stellen bekannt ist und allen betroffenen Frauen im Landesgebiet gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen offensteht.

(3) Die Länder verpflichten sich sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Mindeststandards auch eingehalten werden, wenn sich die Länder zu deren Umsetzung Dritter bedienen. Hinsichtlich Beratungs- und Betreuungsleistungen ist vom Land sicherzustellen, dass nur juristische Personen eingesetzt werden, die über geeignete und umfassende Expertise verfügen.

(4) Die Länder verpflichten sich, für die Gewährleistung der fachlich gebotenen Kooperation der Träger mit relevanten Einrichtungen Vorsorge zu treffen.

Schlagworte

Schutzkonzept, Beratungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257063

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