vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 EhrenzeichenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

3. Abschnitt

Bundes-Ehrenzeichen Voraussetzung für die Verleihung

§ 5.

(1) Zur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer Verdienste um die Allgemeinheit, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache gemäß Artikel 10 B‑VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes-Ehrenzeichen verliehen.

(2) Vorschläge für die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens sind bei jenem Mitglied der Bundesregierung einzubringen, in dessen Wirkungsbereich die zu würdigende Leistung erbracht wurde. Im Falle von Leistungen, die keinem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, sind die Vorschläge bei der Bundeskanzlerin bzw. beim Bundeskanzler einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256933

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)