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§ 2 Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.11.2023

§ 2.

Diese Verordnung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Wurden für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen haben, Zinsaufwendungen aufgrund von § 12a Abs. 9 KStG 1988 bei der Ermittlung des Zinsüberhangs vom Steuerpflichtigen bereits außer Ansatz gelassen, hat der Steuerpflichtige ein Gutachten nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 und 4 dem zuständigen Finanzamt bis spätestens 30. Juni 2024 zu übermitteln; wurden Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs hingegen nicht außer Ansatz gelassen, gilt die Übermittlung des Gutachtens als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

20012386

Dokumentnummer

NOR40256868

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