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§ 5 EEff-QBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2023

3. Abschnitt

Punktevergabe Grundausbildung

§ 5.

Für die Grundausbildung werden für die höchste abgeschlossene Ausbildung folgende Punkte für alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche vergeben:

  1. 1. 1 Punkt für den Abschluss einer facheinschlägigen Lehre oder Fachschule,
  2. 2. 1 Punkt für den Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Matura, einer höheren technischen Lehranstalt mit Matura, eines Bachelorstudiums oder einer Meisterprüfung, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist und
  3. 3. 2 Punkte für den Abschluss eines Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist.

Schlagworte

Masterstudium, Diplomstudium

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012353

Dokumentnummer

NOR40255610

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