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§ 2 EEff-QBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1. „elektronische Liste“ die elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß § 45 EEffG;
  2. 2. „Energiedienstleisterin“ und „Energiedienstleister“ eine Energieauditorin oder einen Energieauditor gemäß § 37 Z 13 EEffG oder eine Energieberaterin oder einen Energieberater gemäß § 37 Z 14 EEffG;
  3. 3. „facheinschlägig“ einen thematischen Schwerpunkt einer Qualifikation, der sich in der Tabelle im Anhang wiederfindet;
  4. 4. „Leitung eines Referenzprojekts“ die inhaltliche, zeitliche, örtliche, finanzielle und/oder personelle Koordinierung eines Referenzprojekts;
  5. 5. „maßgebliche Beteiligung an einem Referenzprojekt“ die inhaltliche Mitwirkung an einem Referenzprojekt, sofern diese mehrheitlich über ausschließlich administrative Tätigkeiten hinausgeht;
  6. 6. „Referenzprojekt“ ein Energieaudit, eine Energieberatung oder ein Projekt mit einem Fokus auf Energieeffizienz oder erneuerbare Energien, die einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen zugeordnet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012353

Dokumentnummer

NOR40255607

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