Verweisungen
§ 19.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20012352
Dokumentnummer
NOR40255587
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