Theoretische Prüfung
§ 9.
Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Pflegeprozess und Pflegetechnik“, „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie“, „Recht, Organisation und Qualität“ sowie „Beziehungsgestaltung und Kommunikation“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Gesetzesnummer
20012336
Dokumentnummer
NOR40255263
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