Wiederholungsprüfung
§ 17.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände neuerlich zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Gesetzesnummer
20012336
Dokumentnummer
NOR40255271
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)