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§ 15 Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

§ 15.

(1) Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anhand von Fallbeispielen festzustellen.

(2) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person erhält von der Prüfungskommission drei Fallbeispiele mit vorgegebenen Inhalten und Aufgabenstellungen, die sich auf mindestens drei der Kompetenzbereiche gemäß § 6 Abs. 9 zu beziehen haben. Zum Studium und zur Vorbereitung der Fallbeispiele steht der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person eine Vorbereitungszeit von zumindest 30 Minuten, jedoch längstens 45 Minuten, zur Verfügung.

(3) Im anschließenden Fachgespräch hat die Prüfungskommission der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person die Möglichkeit zu geben, anhand der Fallbeispiele gemäß Abs. 2 die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Die Prüfung soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 60 Minuten dauern. Sie ist nach 75 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
  2. 2. Praxistauglichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012336

Dokumentnummer

NOR40255269

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