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§ 14 Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Praktische Prüfung

§ 14.

Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik und Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik und hat mündlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012336

Dokumentnummer

NOR40255268

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