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§ 13 Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Beziehungsgestaltung und Kommunikation

§ 13.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung, Konzept der gewaltfreien Kommunikation, interkulturelle und soziokulturelle Einflüsse auf Kommunikation und Gesprächsführung,
  2. 2. Krisen anhand auslösender Faktoren, Kriterien für die Notwendigkeit der Einbeziehung geeigneter fachkompetenter Personen sowie Erstmaßnahmen zur Deeskalation und Entlastung,
  3. 3. Maßnahmen zur Einbeziehung der Ressourcen pflegebedürftiger Menschen und deren Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlbefinden,
  4. 4. Einzug in ein Pflegeheim und damit verbundene Auswirkungen auf das Leben von Betroffenen,
  5. 5. Grundprinzipien der Kommunikation mit Menschen, die in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt sind,
  6. 6. Pflegesituationen in der Hauskrankenpflege unter Berücksichtigung der Gastrolle,
  7. 7. Möglichkeiten der Beobachtung und Wahrnehmung unmittelbarer Gewaltphänomene und deren Auswirkungen sowie geeignete Maßnahmen bei deren Wahrnehmung in der Pflege,
  8. 8. Grundzüge und Zielsetzungen eines Deeskalationsmanagements sowie geeignete Erstmaßnahmen,
  9. 9. Prinzipien einer familienorientierten Pflegepraxis sowie Maßnahmen zur Berücksichtigung der Bedürfnisse von Familien.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012336

Dokumentnummer

NOR40255267

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